Das IAGS-Modell ordnet jedem Schritt eine Aufgabe, eine verantwortliche Rolle und einen nachvollziehbaren Nachweis zu. Es soll erkennbar sein, auf welcher Grundlage eine Entscheidung getroffen wurde und welche Interessen dabei bestanden.
Die Prozesskette
Wunsch und Ausgangslage
Ziele, Erwartungen, Vorbehandlungen und Grenzen werden erfasst, ohne daraus bereits einen Behandlungsauftrag abzuleiten.
Unabhängigkeit prüfen
Vor dem Mandat werden Erfahrung, fachliche Eignung und mögliche Interessenkonflikte des Beraters geprüft.
Unabhängig beraten
Möglichkeiten, Nichtbehandlung, Aufschub, Risiken und offene Fragen werden erörtert. Fehlende Informationen bleiben ausdrücklich offen.
Entscheidung vorbereiten
Der Patient erhält Gelegenheit für Rückfragen und eine eigene Entscheidung. Eine Behandlung ist kein vorgeschriebenes Ergebnis.
Behandler wählenOptional
Die Auswahl orientiert sich an nachvollziehbaren Anforderungen. Unterstützung bei der Auswahl darf keine verdeckte Vermittlung sein.
Behandler entscheidet selbst
Der behandelnde Arzt untersucht selbst und verantwortet die medizinische Entscheidung und Aufklärung. Er kann eine Behandlung ablehnen.
Behandeln und nachsorgen
Behandlung, Nachsorge und notwendige Komplikationsversorgung verbleiben in der medizinischen Versorgung.
Ergebnis unabhängig prüfen
Ein anderer qualifizierter Arzt beurteilt das Ergebnis zu einem begründeten Zeitpunkt anhand dokumentierter Ziele.
Weiteres Vorgehen klären
Beobachtung, weitere Abklärung oder mögliche Revision werden ohne eigenes Behandlungsangebot des Prüfers eingeordnet.
Interessen offenlegen. Grundlagen dokumentieren. Verantwortlichkeiten zuordnen. Überprüfbarkeit ermöglichen.
Getrennte Rollen bleiben getrennt
Die Rollen A, B und C sind mit unterschiedlichen Personen besetzt. Der Ergebnisprüfer soll nicht seine eigene frühere Beratung oder Empfehlung überprüfen.
Eine externe Beratung ersetzt nicht die medizinische Verantwortung des Behandlers. Dieser untersucht selbst, klärt selbst auf, trifft seine eigene medizinische Entscheidung und kann eine Behandlung ablehnen. Die IAGS-Website entscheidet nicht selbst über eine individuelle Indikation.
| Rolle | Aufgabe | Im IAGS-Modell nicht zulässig |
|---|---|---|
| Unabhängiger Berater A | Behandlungswunsch, Alternativen, Nutzen, Risiken, Grenzen und offene Fragen beurteilen | Diesen Patienten später selbst elektiv ästhetisch behandeln oder an seiner Behandlung verdienen |
| Behandelnder Arzt B | Eigene Untersuchung, medizinische Entscheidung, Aufklärung, Behandlung und Nachsorge verantworten | Die eigene Nachkontrolle als unabhängige externe Ergebnisprüfung darstellen |
| Unabhängiger Ergebnisprüfer C | Verlauf und Ergebnis anhand nachvollziehbarer Kriterien beurteilen | Zugleich ursprünglicher Berater oder Behandler sein; eigene ästhetische Folge- oder Revisionsbehandlung anbieten |
Behandlungssperre und notwendige Versorgung
Wer einen Patienten im IAGS-Modell unabhängig berät oder dessen Ergebnis unabhängig beurteilt, übernimmt für diesen Patienten keine spätere elektive ästhetische Behandlung. Dies umfasst auch andere ästhetische Eingriffe und Revisionen. Eine wirtschaftliche Beteiligung über verbundene Anbieter ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Regel ist nicht auf den ursprünglich besprochenen Eingriff beschränkt. Sie darf nicht durch einen späteren Wechsel des Eingriffs, der Gesellschaft oder des abrechnenden Anbieters umgangen werden.
Sie ist keine pauschale Sperre notwendiger medizinischer Versorgung. Notwendige Notfallversorgung darf nicht verhindert oder verzögert werden. Ausnahmen werden dokumentiert; erforderlichenfalls wird die anschließende unabhängige Prüfung neu besetzt.
Teilprozesse richtig bezeichnen
Eine unabhängige Beratung oder Ergebnisprüfung kann auch einzeln stattfinden. Ein solches Modul wird nicht als vollständig umgesetzte IAGS-Prozesskette bezeichnet.
Eine erst nach der Behandlung durchgeführte Prüfung kann eine zuvor nicht erfolgte unabhängige Beratung nicht nachträglich ersetzen.
Ihre Wahl bleibt Ihre Wahl
Die unabhängige Beratung soll eine Entscheidung verständlicher machen, nicht sie vorgeben. Nichtbehandlung, Aufschub und weitere Klärung bleiben eigenständige Möglichkeiten. Der behandelnde Arzt verantwortet seine medizinische Entscheidung unabhängig davon.
